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§ 107 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → VIII. Abschnitt – Sozialversicherungsträger

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 LPersVG – Dienstordnungsmäßige Angestellte

Bei Sozialversicherungsträgern, die außer dienstordnungsmäßigen Angestellten auch Beamtinnen und Beamte beschäftigen, zählen diese Angestellten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.