§ 105 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → VII. Abschnitt – Forsten
§ 105 LPersVG – Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit, die regelmäßig mit Unterbrechung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, gelten auch während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.