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§ 103 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → VII. Abschnitt – Forsten

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 LPersVG – Staatsforstverwaltung

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Zentralstelle der Forstverwaltung, die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt. § 5 Abs. 3 findet für die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt keine Anwendung.