Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LPachtVG
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LpachtVG
Gliederungs-Nr.: 7813-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LPachtVG – Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht

Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.