§ 6 LPachtVG
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Bundesrecht
§ 6 LPachtVG – Zuständigkeit
1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. 2Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.