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§ 12 LPachtVG
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LpachtVG
Gliederungs-Nr.: 7813-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LPachtVG – Überleitungsvorschrift

(1) Bei anhängigen Anzeige- und Beanstandungsverfahren sowie in Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung sowie das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften; dies gilt nicht für Landpachtverträge und Vertragsänderungen, die nach diesem Gesetz keiner Anzeigepflicht unterliegen.

(2) 1Die Vorschriften des Bayerischen Almgesetzes vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) bleiben unberührt. 2Danach genehmigte Landpachtverträge gelten als angezeigt im Sinne dieses Gesetzes.

Zu § 12: Geändert durch G vom 13. 4. 2006 (BGBl I S. 855).