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§ 9 LOG M-V - Träger der öffentlichen Verwaltung

Bibliographie

Titel
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Amtliche Abkürzung
LOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
200-6

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung neben dem Land sind die Gemeinden und Landkreise als Gebietskörperschaften sowie die Ämter.

(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung können ferner weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen sein.