§ 6 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland
II. – Behörden und Einrichtungen des Landes
§ 6 LOG – Landesmittelbehörden
(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.
(2) Landesmittelbehörde ist
das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland- Pfalz.
(3) Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.