§ 23 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland
V. – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 23 LOG – Änderung von Zuständigkeiten
Soweit in Rechtsvorschriften einer höheren Verwaltungsbehörde (Mittelinstanz) Aufgaben übertragen sind und diese Aufgaben nicht von einer Landesmittelbehörde (§ 6) wahrgenommen werden, ist das jeweils fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde zuständig; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.