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§ 19 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

IV. – Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LOG – Mitwirkung bei der Landesverwaltung

(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.