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§ 14 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LOG – Einrichtungen des Landes

(1) Einrichtungen des Landes, die einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen und Ausbildungsstätten, können -vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften- von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung.

(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.