Landesorganisationsgesetz (LOG)
II. – Behörden und Einrichtungen des Landes
§ 14 LOG – Einrichtungen des Landes
(1) Einrichtungen des Landes, die einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen und Ausbildungsstätten, können -vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften- von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung.
(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.