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§ 12 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LOG – Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden

(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

(2) Die Dienstaufsicht führen

  1. 1.
    die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nachgeordneten Landesmittelbehörden, Landesämter und unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2,
  2. 2.
    die Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden; die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Dienstaufsicht über diese unteren Landesbehörden.