§ 12 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland
II. – Behörden und Einrichtungen des Landes
§ 12 LOG – Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Dienstaufsicht führen
- 1.die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nachgeordneten Landesmittelbehörden, Landesämter und unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2,
- 2.die Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden; die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Dienstaufsicht über diese unteren Landesbehörden.