Gesetze

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§ 11 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LOG – Dienstaufsicht und Fachaufsicht

Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.