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§ 17 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Übergangsvorschrift

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LOG – Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden

Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) am 11. Juli 2014 in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten Landesoberbehörden und in § 11 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten sonstigen unteren Landesbehörden bleiben, einschließlich ihres Sitzes, ihrer Bezeichnung und ihrer Zuständigkeitsbezirke, bestehen.