Gesetze

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§ 2 LÖG NRW
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LÖG NRW
Gliederungs-Nr.: 7113
Normtyp: Gesetz

§ 2 LÖG NRW – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.