§ 24 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 24 LNRG – Gefahr im Verzuge
Ist die Ausübung des Rechts nach § 21 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Anzeige nach § 22 und zur Sicherheitsleistung nach § 23 Satz 2.