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§ 15 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Dritter Abschnitt – Grenzwand
 

§ 15 LNRG – Anschluss bei zwei Grenzwänden

(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, hat sie auf seine Kosten an das zuerst errichtete Gebäude dicht anzuschließen. Er hat den Anschluss auf seine Kosten zu unterhalten.

(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der nach § 13 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeige dem Nachbarn mitzuteilen.

(3) Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, so tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen.