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§ 76 LNatSchG NRW - Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Zum Wohl der Allgemeinheit ist aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Landes, von Gemein-den, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, ist anzuwenden.

(2) Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat.