§ 73 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 8 – Eigentumsbindung, Befreiungen
§ 73 LNatSchG NRW – Betretungs- und Untersuchungsrecht
(zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten. Beauftragte haben eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.