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§ 7 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 1 – Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 7 LNatSchG NRW – Landschaftsplan
(zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

(2) Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 ist insoweit nicht zulässig. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuches.

(3) Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten.

(4) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.

(5) Der Landschaftsplan besteht aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen. Er enthält insbesondere

  1. 1.

    die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 10),

  2. 2.

    die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes),

  3. 3.

    die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes),

  4. 4.

    besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12) und

  5. 5.

    die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13), insbesondere zur Förderung der Biodiversität.