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§ 67 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 7 – Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 67 LNatSchG NRW – Art und Weise der Mitwirkung, Voraussetzung der Anerkennung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind so frühzeitig wie möglich zu beteiligen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzbehörden. Anerkannten Naturschutzvereinigungen werden die Unterlagen übersandt. Sie können Dritte zur Entgegennahme der Unterlagen beauftragen. Die Pflicht zur frühzeitigen Übersendung der Unterlagen wird nicht durch eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene weniger weitgehende Form der Mitwirkung ersetzt.

(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung erhält eine eigene Ausfertigung der Unterlagen. Die übersandten Unterlagen sollen dauerhaft bei den Naturschutzvereinigungen verbleiben, zumindest aber bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Beteiligung der Naturschutzvereinigung oder bis zum endgültigen Verstreichen der Rechtsbehelfsfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Naturschutzvereinigungen erhalten dieselben Unterlagen, die auch den Naturschutzbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Werden Naturschutzbehörden nachträglich ergänzte oder geänderte Unterlagen übersandt, erhalten auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen diese geänderten oder ergänzten Unterlagen.

(3) Werden übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, hat die zuständige Behörde in der Regel vom Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auszugehen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Die Unterlagen sind in gedruckter oder digitaler Fassung zu übersenden.

(4) Die Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Eine Fristverlängerung ist insbesondere sachdienlich, wenn die Unterlagen besonders umfangreich sind oder wenn sich ein Fall durch besondere Komplexität auszeichnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes.

(5) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben oder einem von diesen beauftragten Dritten die Entscheidung vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes durch Übersendung bekanntzugeben.

(6) Eine Vereinigung fördert im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, wenn diese naturschützerische Zielsetzung das eindeutig prägende Ziel der Vereinigung ist, welche durch praktische Tätigkeit belegt ist.