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§ 66 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 7 – Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 66 LNatSchG NRW – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Einer gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist über die in § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle hinaus in den folgenden Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben:

  1. 1.

    vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Absatz 3 oder 4 sowie § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen,

  2. 2.

    vor der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen,

  3. 3.

    vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von den Geboten und Verboten zum Schutz von

    1. a)

      geschützten Landschaftsbestandteilen,

    2. b)

      Naturdenkmälern und

    3. c)

      gesetzlich geschützten Alleen im Sinne dieses Gesetzes,

  4. 4.

    vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NEW. S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), nach § 55 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

  5. 5.

    vor der Erteilung von Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Anlagen in und an Gewässern nach § 99 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,

  6. 6.

    vor der Erteilung von Plangenehmigungen nach § 68 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  7. 7.

    vor der Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes,

    1. a)

      für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600 000 Kubikmetern pro Jahr überschritten wird

    2. b)

      für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 Prozent des Durchflusses des Gewässers überschreitet,

    3. c)

      für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in ein oberirdisches Gewässer,

  8. 8.

    bei Erstaufforstungen und bei Waldumwandlungen nach dem Landesforstgesetz in Fällen von mehr als 3 Hektar,

  9. 9.

    vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung der höheren Naturschutzbehörde nach § 43 Absatz 1 Satz 7,

  10. 10.

    vor der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden.

(2) Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.