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§ 64 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 64 LNatSchG NRW – Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Naturerfahrungsräume
(Zu §§ 61 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde.

(2) Ergänzend zu § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes können die Gemeinden im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern, den Naturschutzbehörden und anderen Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, und im Einzelfall mit natürlichen oder juristischen Personen als Betreibern Naturerfahrungsräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich auf vertraglicher Grundlage bereitstellen. Naturerfahrungsräume befinden sich auf Flächen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren und die dazu bestimmt sind, insbesondere Kindern und Jugendlichen ein selbstbestimmtes Naturerleben in Form des Spiels, der körperlichen Bewegung und der Ruhe zu ermöglichen. Ausgeschlossen sind alle Betätigungen, die den Zustand der Fläche nachhaltig beeinträchtigen können, insbesondere die Nutzung von motorbetriebenen Fahrzeugen.