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§ 56 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 56 LNatSchG NRW – Tiergehege
(zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für

  1. 1.

    Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden,

  2. 2.

    Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,

  3. 3.

    Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten,

  4. 4.

    Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,

  5. 5.

    Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehörende Tierarten gehalten werden und

  6. 6.

    Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.