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§ 37 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 37 LNatSchG NRW – Biosphärenregionen
(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der UNESCO als Biosphärenregionen anerkannt zu werden, zu Biosphärenregionen erklären.

(2) Die Rechtsverordnung soll durch Vorschriften sicherstellen, dass Biosphärenregionen unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder in der Entwicklungszone wie Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen und die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmen.

(4) Biosphärenregionen sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.