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§ 28 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 3 – Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 28 LNatSchG NRW – Besonderes Duldungsverhältnis

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 nicht vor und kommt eine vertragliche Vereinbarung nach § 25 Absatz 2 für die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so kann die höhere Naturschutzbehörde zugunsten des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein besonderes Duldungsverhältnis begründen.

(2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte Körperschaft, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

(3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Erhebliche Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. Der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. Die Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht nicht, wenn es sich um eine Brachfläche im Sinne von § 11 Absatz 2 handelt.

(4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.

(5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Naturschutzbehörde aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn

  1. 1.

    der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche geändert worden ist oder die Ausführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommen kann oder

  2. 2.

    Gründe eintreten oder bekannt werden, auf Grund derer das besondere Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte würde.

Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen. Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die näheren Festsetzungen.