Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LNatSchG NRW - Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.