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§ 2 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 2 LNatSchG NRW – Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand
(zu § 3 Absatz 1 und 2 und zu § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind:

  1. 1.

    das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden,

  3. 3.

    die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

  1. 1.

    allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern und

  2. 2.

    besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Sicherheit des Staates erforderlich ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.

(4) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere Naturschutzbehörde.

(5) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer oder höherer Naturschutzbehörden, kann die oberste Naturschutzbehörde die Aufgabe im Einzelfall einer unteren oder einer höheren Naturschutzbehörde übertragen.

(6) Entscheidungen nach § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft in Verfahren mit Konzentrationswirkung die zuständige Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene.

(7) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Linienhafte Strukturen entlang von Verkehrswegen sind durch naturnahe Gestaltung und Pflege aufzuwerten. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1, 2 und 3 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.