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§ 68 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LNatSchG – Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147, BS 8053-3) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 5 werden die Worte "des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion" ersetzt.

  2. 2.

    Die Anlage wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 der Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" gestrichen.

    2. b)

      In lfd. Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.6 und 2.4.7 wird die Abkürzung "LUWG" jeweils durch die Abkürzung "SGD" ersetzt.