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§ 39 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LNatSchG – Übergangsbestimmungen

(1) Aufgrund der Bestimmungen des Landesnaturschutzgsetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) erlassene oder fortgeltende Rechtsverordnungen bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen und vorbehaltlich des § 70 Abs. 2 weiterhin in Kraft. Die Naturschutzbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.