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§ 30 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Mitwirkung Dritter

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LNatSchG – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (Ergänzung zu § 63 Abs. 2 und 4 des BNatSchG)

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Bewirtschaftungsplänen nach § 17 Abs. 3,

  2. 2.

    vor der Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG für Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG und Pläne im Sinne des § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auch in Ausführung bundesrechtlicher Vorschriften.

(2) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden.