Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LNatSchG - Landesamt für Umwelt

Bibliographie

Titel
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
791-1

Das Landesamt für Umwelt unterstützt als Naturschutzfachbehörde die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgaben einer staatlichen Vogelschutzwarte sowie die nach § 6 Abs. 3 BNatSchG, mit Ausnahme der Beobachtung des Erhaltungszustands des Eurasischen Luchses (Lynx lynx) und des Wolfes (Canis lupus), wahr. Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten. Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.