§ 3 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 LNatSchG – Landesamt für Umwelt
Das Landesamt für Umwelt unterstützt die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 3 BNatSchG wahr. Es kann mit weiteren Aufgaben beauftragt werden. Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten. Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.