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§ 28 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Mitwirkung Dritter

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LNatSchG – Beiräte für Naturschutz

(1) Bei den Naturschutzbehörden werden zu deren Beratung und Unterstützung sowie zur Förderung des Verständnisses für eine nachhaltige Entwicklung von Natur und Landschaft unabhängige Beiräte für Naturschutz gebildet.

(2) In den Beirat werden auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege und aus den von Naturschutz und Landschaftspflege berührten Bereichen sachkundige Personen berufen. Sie dürfen nicht in einer Naturschutzbehörde tätig sein und sollen ihren Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Naturschutzbehörde haben.

(3) Ein Beirat soll zwölf Mitglieder umfassen. Von den zu berufenden Mitgliedern soll die Hälfte den im Land anerkannten Naturschutzvereinigungen angehören. Der Beirat soll mit einer gleichen Anzahl von Frauen und Männern besetzt werden. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(5) Der Beirat wird von der Naturschutzbehörde, bei der er gebildet ist, über wesentliche Vorgänge rechtzeitig unterrichtet. Das gilt insbesondere für

  1. 1.

    die Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,

  2. 2.

    die Landschaftsplanung und Bewirtschaftungspläne,

  3. 3.

    Planungen und Planfeststellungen, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt,

  4. 4.

    bedeutsame Naturschutzprojekte.

Er kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz erforderliche Maßnahmen anregen und ist auf Verlangen zu hören; die Rechte anerkannter Naturschutz- und Umweltvereinigungen bleiben hiervon unberührt. Soweit die Naturschutzbehörde von seinen Beschlüssen abweicht, legt sie ihre Entscheidung der nächst höheren Naturschutzbehörde mit den Gründen für die Abweichung vor. Die Naturschutzbehörde unterrichtet den Beirat über die von ihr getroffenen Entscheidungen und die Gründe für eine vom Vorschlag des Beirats abweichende Entscheidung.