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§ 26 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LNatSchG – Betreten der freien Landschaft (Ergänzung zu § 59 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden. Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bestehen. Das Betreten von geschützten Teilen von Natur und Landschaft richtet sich nach der jeweiligen Rechtsvorschrift nach § 12 Abs. 1. Im Übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der freien Landschaft nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der freien Landschaft zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor der Errichtung anzuzeigen, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind notwendige Weidezäune und Kulturschutzeinrichtungen. Die Errichtung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Landschaft in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht mehr gewährleistet ist. Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Einrichtungen anordnen.

(3) Wanderwege können von der unteren Naturschutzbehörde vorübergehend gesperrt werden, wenn dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden. Auf die Sperrung ist auf dem Wanderweg hinzuweisen. Dabei soll eine Ersatzwegeführung angeboten werden.

(4) Die Kennzeichnung von Wanderwegen muss ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes deutlich, aussagekräftig, dauerhaft und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. Die Befugnis zur Kennzeichnung wird Gemeinden und Organisationen auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich um Wanderwege innerhalb eines Kreis- oder Stadtgebiets handelt, im Übrigen von der oberen Naturschutzbehörde. Sie kann die Erteilung der Befugnis mit Nebenbestimmungen versehen. Im Bereich von Biosphärenreservaten und Naturparken wird die Befugnis im Einvernehmen mit der juristischen Person nach § 13 Abs. 4 Satz 1 erteilt. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Gemeinden und Organisationen zu dulden.