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§ 25 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Artenschutz → Abschnitt 2 – Besonderer Artenschutz

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LNatSchG – Haltung und Zucht von Tieren einer besonders geschützten Art

(1) Wer Tiere einer besonders geschützten Art hält, muss unbeschadet der Vorgaben der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) in der jeweils geltenden Fassung über eine ausreichende Fachkunde verfügen sowie die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend unterbringen und versorgen. Eine ausreichende Fachkunde wird vermutet, wenn die Person, die Tiere hält, Mitglied in einem Fachverband ist oder an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung eines Zoos oder eines Fachverbandes teilgenommen hat und darüber auf Verlangen der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung vorlegen kann.

(2) Die Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, von Wölfen und Giftschlangen, setzt eine sichere Unterbringung der Tiere voraus, um einem Entweichen der Tiere vorzubeugen. Neben einem Fachkundenachweis für diese Tiere ist zusätzlich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens in Höhe von 500 000 Euro nachzuweisen.

(3) Über die Bestände sowie die Zu- und Abgänge von Tieren hat die Person, die diese Tiere hält, entsprechend § 6 BArtSchV Buch zu führen. Zusätzlich ist für jedes giftige Tier im Sinne des Absatzes 2 darin zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.

(4) Werden die Anforderungen nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht eingehalten, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, um die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Die Haltung der Tiere ist zu untersagen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. § 42 Abs. 8 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.