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§ 22 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Artenschutz → Abschnitt 2 – Besonderer Artenschutz

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LNatSchG – Erhaltung lokaler Populationen von Tieren und Pflanzen einer besonders geschützten Art

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist befugt, die nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben zur Sicherung des Erhaltungszustands einer lokalen Population einer in § 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG genannten besonders geschützten Art und ihrer Lebensräume auch durch Allgemeinverfügung zu ergreifen. § 21 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504, BS 790-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 10 Satz 1 BNatSchG wird auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 gelten auch für den Schutz von Nutztieren und ihrer Erzeugnisse, soweit diese Nutztiere durch Bestäubung gentechnisch veränderte Organismen auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten übertragen könnten.