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§ 20 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Artenschutz → Abschnitt 1 – Allgemeiner Artenschutz

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LNatSchG – Zoos (Ergänzung zu § 42 BNatSchG)

(1) Die Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Abs. 2 bis 4 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ein. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde. Die Genehmigung bedarf der Schriftform.

(2) Die obere Naturschutzbehörde ist die für Zoos zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung.