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§ 18 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – Netz "Natura 2000"

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LNatSchG – Verträglichkeitsprüfung (Ergänzung zu den §§ 34 und 36 BNatSchG)

(1) Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG ist unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Projekte entschieden wird. Sie wird von den für diese Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde durchgeführt. Im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde kann die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage von Gutachten gebietsbezogen eine weitergehende Konkretisierung der Erhaltungsziele vornehmen.

(2) Die Einholung einer Stellungnahme nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG veranlasst die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Ministerium des Bundes.

(3) Für Verträglichkeitsprüfungen von Plänen nach § 36 BNatSchG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.