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§ 11 LNatSchG - Biotopvernetzung (Ergänzung zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
791-1

Im Offenland sollen die zur Biotopvernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Feldraine oder sonstige Trittsteinbiotope vorrangig über vertragliche Vereinbarungen erhalten und geschaffen werden.