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§ 7 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 LNatSchG – Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(zu § 11 BNatSchG)

(1) Landschaftspläne und Grünordnungspläne bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen.

(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die geeigneten Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen.

(3) Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Pläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind bekannt zu machen.