§ 58 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Kapitel 9 – Bußgeldvorschriften
§ 58 LNatSchG – Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.