§ 51 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Kapitel 8 – Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung
§ 51 LNatSchG – Ausnahmen
Soweit in diesem Gesetz sowie in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.