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§ 42 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 7 – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen → Abschnitt 1 – I. Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 42 LNatSchG – Mitteilungs- und Zustellungsverfahren

(1) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNatSchG hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde oder, sofern die Entscheidungsbehörde nicht die Anhörungsbehörde ist, die für die Anhörung zuständige Behörde den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG beteiligt worden sind, teilt die Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG und § 40 Abs. 2 hat die für die Entscheidung zuständige Behörde

  1. 1.

    die zur Mitwirkung berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen über den Eingang eines Antrages auf Befreiung oder Ausnahme zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zu dem Antrag einzuräumen; sie stellt ihnen die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung oder Ausnahme zu, wenn die anerkannten Naturschutzvereinigungen von ihrem Mitwirkungsrecht innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht haben; dies gilt auch, wenn die anerkannte Naturschutzvereinigung Beteiligte im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist,

  2. 2.

    die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung nach Nummer 1 zu unterrichten und sie auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 64 BNatSchG mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung hinzuweisen.