§ 34 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft
§ 34 LNatSchG – Sondernutzung am Meeresstrand
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung). Bei der Einräumung der Sondernutzung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem Strand einerseits und abgabefreiem Strand andererseits zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung bestimmt Inhalte und Beschränkungen der Sondernutzung sowie das Genehmigungsverfahren durch Verordnung.