Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 32 LNatSchG – Gemeingebrauch am Meeresstrand
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)

(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.