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§ 28 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 5 – Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 28 LNatSchG – Tiergehege
(zu § 43 Abs. 5 BNatSchG)

(1) § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG bedürfen die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 11a Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und die Anforderungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht für Gehege,

  1. 1.

    die unter staatlicher Aufsicht stehen,

  2. 2.

    die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m2 beanspruchen oder

  3. 3.

    in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(3) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), soweit Tiergehege betroffen sind.