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§ 26 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – II. Netz "Natura 2000"

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 26 LNatSchG – Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG)

Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auch entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 35 Nummer 2 BNatSchG außerhalb eines Natura 2000-Gebiets. Diejenige oder derjenige, die oder der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG oder nach Satz 1 beabsichtigt, hat dies zuvor der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat. Bei Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen, kann die zuständige Naturschutzbehörde vor Ablauf der in Satz 4 genannten Frist der oder dem Anzeigenden unter Angabe der Gründe mitteilen, dass diese Frist nicht gilt; in diesem Fall teilt sie der oder dem Anzeigenden nach Abschluss der Prüfung entweder mit, dass das Vorhaben durchgeführt werden kann oder erklärt es entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig.