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§ 20 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 20 LNatSchG – Betreuung geschützter Gebiete

(1) Juristischen oder natürlichen Personen, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, kann auf Antrag die fachliche Betreuung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft übertragen werden. Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die zuständige Naturschutzbehörde.

(2) Die Übertragung ist zu befristen; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Die ein Naturschutzgebiet betreuenden Personen sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung und vor Genehmigungen der Naturschutzbehörde aufgrund der Schutzverordnung, welche das Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen können, zu hören.

(4) In Naturparken übernimmt die Betreuung der in der Erklärung bestimmte Träger.

(5) Die Betreuung beinhaltet,

  1. 1.

    die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich festzuhalten,

  2. 2.

    Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu unterbreiten,

  3. 3.

    Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde auszuführen,

  4. 4.

    die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet zu informieren und

  5. 5.

    jährlich einen Betreuungsbericht zu erstellen.