Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 18 LNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung oder Einzelanordnung Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist für den Fall einer Bestandsminderung die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorzusehen.

(3) Solange und soweit die untere Naturschutzbehörde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt, kann die Gemeinde die entsprechenden Anordnungen als Satzung oder Einzelanordnung treffen. In verbindlich überplanten Gebieten (§ 30 des Baugesetzbuches) sowie in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 des Baugesetzbuches) legt die Gemeinde das Gebiet durch Satzung fest. Die Festlegung kann als Festsetzung in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches gelten entsprechend.