§ 17 LNatSchG - Naturdenkmäler
(zu § 28 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch seine Umgebung mit einbezogen werden.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG sind als Einzelschöpfungen der Natur insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG kann in der Verordnung auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.